Leistungen in der hoheitlichen Vermessung
Behördliche Baulandumlegung gemäß BauGB
- Vermessungstechnische Abwicklung
- Geschäftsstellentätigkeit Umlegungsausschuss
- Einsatz Programmsystem ABO
Die Gemeinden können gemäß § 46 BauGB dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben übertragen. Sowohl die Übernahme der Geschäftsstellentätigkeit für die Umlegungsausschüsse als auch die vermessungs- und katastertechnische Bearbeitung von Umlegungsverfahren gehören zum Arbeitsumfang. Die durchgeführten Umlegungsverfahren schlossen ebenfalls die Erstellung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis, den Entwurf der Umlegungskarte, sowie des Umlegungsverzeichnisses aber auch Regelungen nach § 76 BauGB ein. Die Arbeiten werden durch Einsatz des Programmsystems "ABO - Automatisierte Bodenordnung" sowie Einsatz verschiedener CAD-Systeme unterstützt und können daher wirtschaftlich durchgeführt werden.
Beweissicherung/ Gerichtliche Gutachten
Beweissicherung - diese gliedert sich je nach Auftraggeber in gerichtliche, private oder öffentlich rechtliche Beweissicherung.
Die Katastervermessung dient der rechtlichen Eigentumssicherung, insbesondere bei Grenzstreitigkeiten in Form von Überbauungen oder unklaren Grenzverläufen.
Die Ingenieurvermessung umfasst u.a. die Dokumentation baulicher Zustände in zwei- und dreidimensionaler Darstellung in Bezug zu bestimmten Zeitpunkten. Bei Änderung dieses aufgemessenen Zustandes (z.B. Beschädigung von Bauwerken) werden diese in tabellarischer und/oder (foto-)grafischer Form dokumentiert.
Flurneuordnung
Ländliche Grundstücke werden durch die Flurneuordnung an die Bewirschaftungsmethoden der Landwirtschaft angepasst. Diese Verfahren werden nach dem Flurbereinigungsgesetz und ggf. in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durchgeführt. Die im Land zugelassen Stellen und die Flurbereinigungsbehörden führen diese Verfahren auf Antrag durch.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist oft an einem Flurneuordnungsverfahren beteiligt, in dem er die notwendigen Vermessungsarbeiten für die Ämter für Landwirtschaft durchführt. Durch diese Unterstützung der Flurbereinigungsbehörden trägt er damit zu einer schlanken und leistungsfähigen Landesverwaltung bei.
Gebäudeeinmessungen
Das Vermessungs- und Katastergesetz M-V fordert "Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachzuweisen". Somit haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Gebäudeeinmessung, für nach 1992 neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude, zu veranlassen.
Die Gebäudeeinmessung dient dazu, dass Katasterkartenwerk fortzuführen.
Grenzanzeige
In einem Grenzfeststellungsverfahren kann es vorkommen, dass nach Auswertung der amtlichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters die Grenzen der beantragte Grenzfeststellung schon als festgestellt gelten und zusätzlich auch noch die entsprechenden Grenzsteine lagerichtig in der Örtlichkeit vorgefunden werden. Der herkömmliche Grenztermin fällt hierbei aus und die vorgefundenen Grenzzeichen werden nach der Vermessung den Antragstellern lediglich angezeigt und erläutert.
Eine Grenzanzeige bei nicht festgestellten Grenzen ist nicht möglich.
Grenzbescheinigung
Die Grenzbescheinigung dient als Nachweis des neu errichteten Gebäudes auf dem jeweiligen Flurstück. Sie enthält zusätzlich Eigentumsangaben. Banken fordern oft so eine Bescheinigung im Rahmen der Finanzierung.
Eine Grenzbescheinigung kann nur aufgrund einer aktuellen Gebäudeeinmessung oder einem zusätzlichen Feldvergleich ausgestellt werden. Daher sollte die Forderung nach einer Grenzbescheinigung immer im Zusammenhang mit der Beantragung der Gebäudeeinmessung erfolgen.
Grenzfeststellung
Sie wollen ein Grundstück erwerben, jedoch es sind keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar. Um später mögliche Probleme zu vermeiden, ist hierzu eine Grenzfeststellung und Abmarkung der Grenzen notwendig.
Bei einer Grenzfeststellung und Abmarkung wird der im amtlichen Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf in die Örtlichkeit übertragen und mit vorgefundenen Grenzmarken und Grenzeinrichtungen verglichen. In einem anschließenden Grenztermin werden dann die ermittelten Grenzen und Abmarkungen den Beteiligten bekannt gegeben. Die Vermessungsergebnisse werden nach Ablauf notwendiger Fristen in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.
Lageplan
Der Lageplan ist eine notwendige Unterlage zur Verwirklichung eines Bauvorhabens. Er wird in besonderen Fällen gemäß § 7 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) im Baugenehmigungsverfahren bzw. Bauanzeigeverfahren als eine entscheidende Grundlage notwendig. Der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur fertigt den Lageplan auf der Grundlage von eigenen Messungen und den maßgeblichen Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster an. Die in der Örtlichkeit lage- und höhenmäßig erfassten Gegebenheiten auf dem Baugrundstück, die Nachbarbebauung sowie die für das Bauvorhaben notwendigen Abstandsflächen werden unter anderem darin dargestellt. Zusätzlich werden in bestimmten Fällen Angaben über die Qualität der Dargestellten Grenzen notwendig.
Nutzungsartenvermessungen
Im Liegenschaftskataster und Grundbuch wird die Nutzungsart als ein Merkmal des Flurstücks geführt. Diese Angabe wird von Behörden und Institutionen vielfältig, unter anderem zur Besteuerung und zur Festlegung von Beiträgen und Gebühren, genutzt. Zur Änderung der Angaben im Liegenschaftskataster ist eine örtliche Besichtigung des Grundstücks und unter Umständen eine Vermessung notwendig. Bei Teilungsvermessungen oder Gebäudeeinmessungen werden die Nutzungsarten oft schon automatisch korrigiert.
Teilungsvermessung
Eine Zerlegung ist eine Liegenschaftsververmessung, die zur Bildung neuer Flurstücke (Trennstücke) aus einem bestehenden Flurstück führt. Dies ist erforderlich, wenn ein Erwerber nur eine Teilfläche eines Grundstückes, welches noch nicht als selbstständiges Flurstück im Liegenschaftskataster gebucht ist, kaufen möchte und dementsprechend auf der Basis eines notariellen Kaufvertrages vom bisherigen Grundbuch abgeschrieben werden soll.
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge von Eigentümern auf Vereinigung ( § 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen. Diese Beglaubigung sollte nur durchgeführt werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen.
